top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit von

concret-marketing
Inhaber: Uwe Diedrich (hier als Agentur oder concret genannt)
und Auftraggeber (hier als Werbungtreibenden / Auftraggeber genannt)

​

ERGÄNZUNG

der Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der concret

​

Inhaber: Uwe Diedrich
ergänzend für den Bereich Digital Signage

Stand: 01.01.2023

​

§ l Die concret verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unter­lagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

​

§ 2 Die concret arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treu­händerischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend den Aufgaben und Ter­minvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforder­lichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden - ins­besondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.

​

§ 3 Die concret ist bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Wer­bungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, dass zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt- / Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

​

§ 4 Bei Auftragsdurchführung ist die concret verpflichtet, sich hinsichtlich der zu tref­fenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, Termin­pläne zur Bewilligung vorzulegen.

Die concret überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaß­nahmen. Es steht im Ermessen der concret, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der concret im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremd­leistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die concret die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird eine Fremdleistung über die Agentur abgewickelt, berechnet sie auf alle anfallenden Fremdleistungen und -kosten ein Service Fee in Höhen von 17,65 % als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt wer­den, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungdurchführenden keinerlei Haftung. Die concret tritt lediglich als Mittler auf.

​

§ 5 Wird die concret mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtrei­bende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die branchenübliche Honorarforderung (laut Etat-Kalkulator des creativ collection Verlages der jeweils - aktuellen Ausgabe). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausar­beitungen oder erfolgten Beratungen.

​

§ 6 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schalt­volumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der concret erbrach­ten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die concret ihren Aufwand ent­sprechend der branchenüblichen Honorarforderung (laut Etat-Kalkulator des creativ collection Verlages der jeweils - aktuellen Ausgabe).

​

§ 7 Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die concret rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sach­gemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der concret nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeits­unterlagen zu übergeben.

​

§ 8 Sofern die Honorierung der concret nicht durch ein schriftliches Angebot gere­gelt ist, geschieht diese auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der concret (laut Etat-Kalkulator des creativ collection Verlages der jeweils - aktuellen Ausgabe). Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nut­zungsrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechen­dem Aufwand. Die concret  ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu ver­langen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der concret ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die concret nicht zu vertreten hat, nicht zur Durch­führung, so bleibt der Honoraranspruch der concret davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird ent­weder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee" getragen.

 

§ 9 Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 70 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung zurückzutreten. Dieses Recht steht nur bis zur Weitergabe etwaiger Druckaufträge und Sonderanfertigungen zu.
Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des entstandenen Aufwandes, zumindest aber in Höhe von 70 % des Netto-Auftragswerts als vereinbart. Sollte kein Kostenvoranschlag oder Angebot erstellt worden sein, so erfolgt eine nachträgliche Schätzung auf Basis der verfügbaren Daten. Bei einer Stornierung von Aufträgen erhebt die Agentur eine Stornogebühr, bei der alle entstanden Kosten zzgl. des 17,65% Services Fee in Rechnung gestellt werden. Warenlieferungen durch concret können nach einem Verbau und Gebrauch nicht mehr retourniert und storniert werden.

 

§ 10 Ein der concret schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die concret die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsertei­lung schriftlich ablehnt.

 

§ 11 Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur inso­weit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

 

§ 12 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr sei­tens der concret nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

 

§ 13 Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der concret im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheber­rechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

 

§ 14 Die concret, haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Wer­beträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die concret,  selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Verein­barung. Andernfalls ist die concret,  lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber, ist die concret, von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der concret. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Wer­bung und einer Werbeanlageanlage kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die concret,  nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

 

§ 15 Bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung, bleiben alle gelieferten Ideen, Produkte, Printmedien, Softwarelösungen und Dienstleistungen das uneingeschränkte Eigentum der Agentur. 

 

§ 16 Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschließlich der Lizenz für die Über­tragung des Vervielfältigungsrechts, erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck (siehe § 15). Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neu­erliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.

 

§ 17 Die concret,  überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und concret,. Die Berechnung der Nutzungsvergütung ergibt sich aus folgenden möglichen Nutzungsfaktoren: Nutzungsumfang: Die Vereinbarung über den Nutzungsumfang richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, der Größe der Zielgruppe oder ähnlichen Kriterien. Es ist auch von Bedeutung, ob ein Entwurf projektbezogen, beispielsweise für ein Plakat, oder für mehrere Medien genutzt wird.

Nutzungsfaktoren:

Nutzungsart

einfach

ausschließlich

 

 

Faktor

0,2

1

 

 

 

 

 

 

 

Nutzungsgebiet [räumlich]

regional

national

Europa

weltweit

Faktor

0,1

0,4

1,2

2,5

 

 

 

 

 

Nutzungsdauer [zeitlich]

bis 1 Jahr

bis 5 Jahre

bis 10 Jahre

unbegrenzt

Faktor

0,1

0,3

0,5

1,5

Nutzungsumfang [inhaltlich]

gering

mittel

umfangreich

 

Faktor

0,1

0,3

1,2

 

Berechnung:
+ Faktor Nutzungsart
+ Faktor Nutzungsgebiet
+ Faktor Nutzungsdauer
+ Faktor Nutzungsumfang

= Gesamtnutzungsfaktor
Gesamtnutzungsfaktor x Entwurfsvergütung

= Nutzungsvergütung

17.1 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

​

§ 18 Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der concret,  und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber. Die concret ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der concret,  10 bis 20 Belegexemplare nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

​

§ 19 Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Referenz­zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines wei­teren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

​

§ 20 Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich und vom Auftraggeber genehmigt sind und ausdrücklich gewünscht sind, werden von der concret, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt , und zwar

           ï‚¡          Flüge in der Economy-Class,

           ï‚¡          Übernachtungen in Hotels der Mitteleklasse

           ï‚¡          Zugfahrten in der 2. Klasse,

           ï‚¡          Fahrten mit dem PKW mit € 0,50 pro km.

Kosten für Reisen zum und vom Sitz des Auftraggebers werden nicht erstattet, sofern die Agentur damit ihre Beratungs- und Betreuungspflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt.

​

§ 21 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klau­sel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

​

§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der concret.

​

§ 23 Angegebene Lieferzeiten berechnen sich grundsätzlich ab dem Datum der Auftragserteilung, Auftragsfreigabe, der Layout- bzw. Leistungsfreigaben.

 

Stand: 01.01.2023

 

 

 

ERGÄNZUNG der Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der

concret – Inhaber Uwe Diedrich

ergänzend für den Bereich Digital Signage

Stand 01.01.2023

​

Alle Verträge der concret über Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern gemaÌˆß §14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
Mit der Erteilung eines Auftrages, der Annahme eines von uns unterbreiteten Angebotes oder der Entgegennahme von uns gelieferter Ware erkennt der Kunde diese Bedingungen als verbindlich, auch für zukünftige Geschäfte an.

Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Davon abweichende oder für uns ungünstigere, ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Nebenabreden bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

​

§ 1 Auftragserteilung, Vertragsgegenstand

1. Angebote, Liefertermine und Preise sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich, schriftlich, als verbindlich bezeichnet werden.
Fernmündliche Anträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

2. Vertragsgegenstand sind die jeweils bei Vertragsschluss geltenden technischen Beschreibungen, Daten und Spezifikationen unserer Produkte, sofern nicht ein, dem Vertrag vorausgegangenes, anders lautendes Angebot zugrunde liegt. Im Falle eines individuell erstellten Angebots gilt die darin enthaltene Beschreibung.

Aktuelle Spezifikationen können bei concret angefordert werden.

3. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) und etwaige besondere Zusicherungen von Software oder Schutzausstattungen bedürfen, zu ihrer Wirksamkeit, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch concret.

4. Die durch concret getroffenen Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (wie z.B. Gewichte, Maße, Verbrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die von uns zur Verfügung gestellten oder veröffentlichten Darstellungen dieser Produkte (wie zB. Zeichnungen, Illustrationen und Abbildungen) sind jeweils nur annähernd maßgeblich und unterliegen technischen Abweichungen durch Weiterentwicklung, Individualfertigung und Materialverfügbarkeit. Inhaltliche Änderungen der Produkte durch den Produzenten/Distributor bedürfen kein recht auf Reklamation und Kündigung.

Es sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

5. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, aufgrund rechtlicher Vorschriften, technischer Verbesserungen oder individuelle Anpassungen (z.B. durch besondere Einsatzzwecke) sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige oder höherwertigere Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

​

§ 2 Lieferung, Fristen, Versand, Export

1. Von concret in Aussicht gestellte Liefertermine und Fristen gelten stets unter Vorbehalt und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich, schriftlich eine Frist oder ein Termin als „verbindlich“ vereinbart ist.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer für Hard- und Software sowie Komponenten bleibt generell vorbehalten. Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen durch concret sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

3. Ansprüche gegen concret wegen verspäteter Lieferung setzen voraus, dass der Kunde concret schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ebenfalls von concret nicht eingehalten wurde.

Höhere Gewalt und Betriebsstörungen (gleich welcher Art und gleich wodurch bedingt) befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen.

4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, sofern nicht die Montage und Inbetriebnahme vertraglicher Bestandteil der zu erbringenden Leistung ist.
Die Transportgefahr trägt der Kunde, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung durch concret oder ein durch concret beauftragtes Transportunternehmen.

Die Entscheidung über die geeignete Art der Versendung behalten wir uns vor. Die Ware wird durch concret auf Kosten des Kunden für den Transport versichert, es sei denn, der Kunde lehnt eine Versicherung ausdrücklich ab. Evtl. eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei zugestellt.

5. Beabsichtigt der Kunde, die vertragsgegenständlichen Leistungen in ein anderes Land als das des Erfüllungsortes zu verbringen, so wird er die für die Lieferungen oder Leistung anzuwendenden deutschen und europäischen Exportvorschriften, sowie die Importvorschriften des Ziellandes eigenverantwortlich beachten. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

​

§ 3 Preise, Zahlung

1. Alle Preise sind Nettopreise in EURO. Sie beinhalten keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten sowie Steuern. Solche Kosten werden gesondert berechnet. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist jeweils unsere letzte Preisliste oder eine vorrausgegangene, schriftliche Auftragsbestätigung.

Wir behalten uns vor, Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) ohne Vorankündigung oder Einhaltung von Fristen entsprechend anzupassen.

Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben.

2. Das Zahlungsziel beträgt, sofern nichts anderes, schriftlich vereinbart wurde, generell 7 Tage für Standard- /Lagerware. Für Sonderanfertigungen und Auftragsbezogene Produktionsware wird ein Abschlag von mindestens 80% der Auftragssumme sowie Restzahlung innerhalb 10 Tagen nach Lieferung berechnet.

Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die Zahlung, trotz Mahnung nicht leistet.
Ebenso tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung die Zahlung leistet.

Die Rechnung gilt zwei Arbeitstage nach ihrer Absendung (Rechnungsdatum) als zugegangen.
Im Falle des Verzuges ist concret berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% (bei Geschäftskunden) sowie 5% (bei Verbrauchern) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3. Im besonderen Fall, dass eine Endabnahme oder Inbetriebnahme, aus nachvollziehbaren Gründen, nicht im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen oder nicht zeitgleich mit der Montage erfolgen kann, so ist der Kunde zur Einbehaltung eines Sicherheitseinbehalts von 5% der Auftragssumme, bis zur Endabnahme, maximal jedoch für einen Zeitraum von 30 Tagen berechtigt. Nach Ablauf dieser Frist tritt umgehend Verzug ein.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.

5. Die Ware gilt als geliefert, am Tage der Fertigstellung im Werk und erreichen des vereinbarten Leistungs-/ Lieferdatums. Unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt in der Lage ist die Ware abzunehmen. Gleich aus welchen Gründen die Abnahme sich verzögert.

Ist eine Lieferung oder Montage der Ware durch concret, vertraglich vereinbarter Bestandteil der Lieferung, so wird bei verzögerter Abnahme die entsprechende Auftragsposition ausgekoppelt und zu einem späteren Zeitpunkt berechnet. Anstelle dessen treten die Kosten für die Einlagerung der Ware. Eine verzögerte Abnahme entbindet nicht von der Zahlungspflicht der bis dahin erfüllten Leistungen.

Wird eine Fremdleistung über die concret, abgewickelt, berechnet sie auf alle anfallenden Fremdleistungen und -kosten ein Service Fee in Höhen von 17,65 % als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt wer­den, übernimmt die concret,  gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung. Die concret,  tritt lediglich als Mittler auf.

 

 

§ 4 Gewährleistung

1. concret übernimmt keinerlei Verantwortung dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten, vom Kunden vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind, sofern dies nicht ausdrücklich, nach einer ausführlichen Beratung, durch concret, schriftlich vereinbart wurde.

Die Verantwortung für die zum Einsatz von Infoterminals, Kiosksystemen und Computern sowie anderen, durch concret gelieferten Waren, erforderliche Software liegt allein beim Anwender (Kunden).

Werden Waren ausdrücklich als „gebraucht“, „Vorführware“ oder „mit Mängeln“ verkauft, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.

2. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemaÌˆß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Die Untersuchungspflicht des Kunden umfasst dabei auch die probeweise Inbetriebnahme technischer Geräte und zugehöriger Peripherie sowie den Test nach Installation notwendiger Software unter praktischen Einsatzbedingungen.

Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist concret dieser Mangel unverzüglich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt.

Die Anzeige eines Mangels hat ausschließlich per Mail, Fax oder auf dem Postweg zu erfolgen.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Anzeige hat schriftlich, mit nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels oder Fehlers zu erfolgen.

Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, gilt die Ware als abgenommen und genehmigt und unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist concret, innerhalb angemessener Frist, nach beliebigem Ermessen zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Für eine etwaige Nachbesserung hat der Kunde auf Anfrage alle zur Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung nötigen Informationen unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen von concret ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden, zur Abholung bereitzustellen oder Zugang zum Zwecke einer Nachbesserung vor Ort zu gewähren.

Bei berechtigter Mängelrüge vergütet concret, im Falle einer Einsendung, die Kosten des günstigsten Versandweges.
Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder außerhalb des Ursprünglichen Lieferortes, auf Inseln, in Alpinen Regionen oder anderen erschwert zugänglichen Sondergebieten befindet. Es sei denn, er wurde von concret dorthin geliefert und ein entsprechender Service ausdrücklich, schriftlich vereinbart.

Über Art und Weg des Rücktransports oder die Option einer Nacherfüllung vor-Ort Service entscheidet concret.
Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist ungehinderter Zugang zu der gelieferten Ware zu gewährleisten.

Gerätestandorte und Zugangsmöglichkeiten sind zeitgleich mit der Mängelanzeige anzugeben.

4. Durch Gewährleistungsreparaturen werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.

5. concret leistet keine Gewähr für Mängel, die auf fehlerhafte Installation, Bedienungsfehler, Überspannung, unsachgemäße Wartung sowie auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sind.
Im Falle von nach Auslieferung durch Kunden oder Dritte vorgenommenen Eingriffen in die Ware oder Veränderungen der Ware stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, es sei denn der Kunde beweist, dass ein Mangel nicht auf dem Eingriff bzw. der Veränderung beruht. Liefergegenstände, die durch den Aufraggeber selber oder von dritte verbaut bzw. installiert wurden, unterliegen nicht mehr einer Garantieleistung der concret. Verbaute und gebrauchte Geräte können nicht mehr retourniert und storniert werden.

6. Bei Lieferung von Hardware, Hardwarekomponenten und Standardsoftware dritter Hersteller ist die concret berechtigt, Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten hat, an den Kunden abzutreten und etwaige Gewährleistungsansprüche, die von den Kunden gegen concret geltend gemacht werden, von der vorherigen (notfalls gerichtlichen) Inanspruchnahme der Lieferanten von concret abhängig zu machen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

Das Vorstehende gilt auch, wenn die Soft- oder Hardware für die Anforderungen des Kunden angepasst oder konfiguriert wurde. Es sei denn der Sachmangel ist durch unsere Tätigkeit verursacht worden.

7. Verschleiß und bestimmungsgemäße Abnutzung sowie Verbrauchsmaterialien (Insbesondere Druckmaterialien, Leuchtmittel und Filtermaterialien) unterliegen nicht
der Gewährleistung.

8. Soweit die von concret gelieferten Infoterminals, Kiosksysteme und ähnliche Waren technisch austauschbare und selbständig funktionsfähige (Einzel-) Komponenten beinenthalten, insbesondere PC-Controller, Monitore, Drucker, Soundsysteme, Kameras, Touchcontroller oder andere Peripherie- und Zusatzgeräte, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe dieser AGB zunächst auf die jeweils mangelhafte Einzelkomponente. Erst Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, hinsichtlich der mangelhaften Einzelkomponente kann der Kunde Gewährleistungsansprüche hinsichtlich gelieferter Gesamtsysteme geltend machen.

concret setzt voraus aus, dass die Anwender der Systeme, technisch bewanderte Personen sind, die durch den ausliefernden Händler auf deren Benutzung, Wartung und Bedienung eingewiesen wurden oder sich, mit der Bedienung, durch Studium der Gebrauchsanleitungen, vertraut gemacht haben.

Der Zusammenbau einzelner Komponenten sowie übliche Einstellungen (wie z.B. die Kalibrierung von Systemmodulen, Displays jeglicher Art, Touchscreen, Installation von Treibern oder Softwareeinstellungen, insbesondere der Umgang mit Windows) sind daher generell als zumutbar einzustufen.

9. Produkte der concret sind mit allen von uns angebotenen Komponenten CE konform. Die entsprechenden Nachweise stellen wir auf Anfrage zur Verfügung. Werden auf Wunsch eines Kunden andere Komponenten (wie z.B. kundenseits beigestellte Bauteile und Zusatzausrüstungen etc.) eingebaut bzw. verwendet, geht die Verantwortung für die CE-Konformität des Gesamtsystems und der einzelnen Teile auf den Kunden über. Auch wenn diese, im Auftrag des Kunden, durch concret beschafft und eingebaut wurden. Ebenso gilt dies, wenn, durch den Kunden selbst, Bauteile nach gerüstet oder verändert werden.

10. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe. Dies gilt auch, wenn concret bestimmte Eigenschaften garantiert hat.
Die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist gilt jedoch für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge, ist der Kunde, bis zur Beseitigung des Mangels, zur Einbehaltung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe des Wertes der Nachbesserung, maximal jedoch 5% der Rechnungssumme berechtigt.

Seit denn, die gelieferte Ware, ist durch den Mangel zu 100% unbrauchbar.

12. Sollte, nach Prüfung einer Mängelanzeige, festgestellt werden, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so erhält der Kunde ein Angebot für die Instandsetzung des Systems.
Bis dahin entstandene Transport- und Reisekosten sind in diesem Fall vom Kunden zu erstatten.

​

§ 5 Schutzrechte, Kundenschutz, Referenzangabe

1. Die Urheber-, Nutzungs- und Ausführungsrechte sowie das alleinige Recht zur Anmeldung von Schutzrechten an allen durch uns gefertigten Sondergestaltungen, Zeichnungen, Entwürfen und Modellen, sowie technischen Planungen bleiben Eigentum der concret. Eine Weiterleitung an dritte Personen insbesondere Wettbewerber ist ohne den vorherigen Erwerb aller Rechte nicht zulässig.

Das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Anmeldung von Schutzrechten ist ausschließlich der concret vorbehalten.

2. Ggf. vereinbarte Entwurfs- oder Planungsgebühren dienen ausschließlich dem Zweck einer Aufwandsentschädigung.
Hierdurch werden keine Rechte an den Kunden übertragen. Eine Übertragung solcher Rechte bedarf, in jedem Fall, eines gesonderten, schriftlichen Vertrages.

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Ihm, im Rahmen einer Projekt- und/oder Produktentwicklung zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen in Wort, Schrift oder Bild, die als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet werden sowie alle Informationen aus deren Natur und Inhalt es sich offensichtlich ergibt, dass sie geheimhaltungsbedürftig sind.

Generell geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen die im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Sonderanfertigungen oder entsprechenden Projekten stehen.

4. Ausgenommen sind alle Informationen die zum Zeitpunkt der Verwendung oder Offenlegung nachweislich allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, oder zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch nicht durch eine Verletzung dieser Regel, allgemein bekannt gegeben werden.

5. concret ist berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden auf ihrer Homepage oder in gedruckter Form als Referenzprojekt zu benennen. Der Kunde kann dies jederzeit schriftlich untersagen

6. Kundenschutzzusagen gegenüber Resellern und Vertriebspartnern bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch concret.
Für die Möglichkeit der Erteilung eines Kunden- oder Projektschutzes gelten die concret Kundenschutzrichtlinien. Diese können bei concret angefordert werden. Kundenschutzzusagen verlieren Ihre Wirkung nach Ablauf von sechs Monaten seit Erteilung, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Geltungsdauer vereinbart.

​

§ 6 Haftung auf Schadensersatz

Für die verschuldensabhängige Haftung von concret auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (gleich aus welchem Rechtsgrund), insbesondere aber aus Verzug, Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Zusicherung von

Eigenschaften, unerlaubter Handlung etc., gelten folgende vertragliche Einschränkungen:

1. concret haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten).

2. Soweit concret dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf den von concret, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von concret für Sach- oder Personenschäden auf einen Höchstbetrag von 500.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Unabhängig davon ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf 50 % des Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis begrenzt.

5. Soweit die concret technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von concret.

7. Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen concret verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

8. Die vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung von concret wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 65 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung zurückzutreten. zu.
Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des entstandenen Aufwandes, zumindest aber in Höhe von 80 % des Netto-Auftragswerts als vereinbart. Sollte kein Kostenvoranschlag oder Angebot erstellt worden sein, so erfolgt eine nachträgliche Schätzung auf Basis der verfügbaren Daten. Bei einer Stornierung von Aufträgen erhebt die Agentur eine Stornogebühr, bei der alle entstanden Kosten zzgl. des 17,65% Services Fee in Rechnung gestellt werden. Warenlieferungen durch concret können nach einem Verbau und Gebrauch nicht mehr retourniert und storniert werden.

​

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gefertigten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Ansprüche, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind, Eigentum der concret.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
Bei Zahlung per Scheck gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung.

Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Insolvenzantrag des Kunden, ist concret berechtigt, die Herausgabe unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu verlangen. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, ausgenommen, concret hätte dies ausdrücklich erklärt.

Für den Fall, dass Waren, die diesem Eigentumsvorbehalt unterliegen, von Dritten gepfändet werden, ist concret umgehend zu unterrichten.

2. Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt für concret zu verwahren und auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit an concret ab.
concret nimmt die Abtretung an.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt der concret hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterverkauft worden ist.

Die concret nimmt die Abtretung hiermit an.

​

§ 8 Rücknahme und Entsorgung

1. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Der Kunde stellt concret von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht / Elektro Altgeräte Rücknahme Verordnung (EAR/WEEE)) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemaÌˆß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

2. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung ihrer Kunden zu verpflichten, so ist der Kunde selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemaÌˆß zu entsorgen.

3. Die Ansprüche von concret gemaÌˆß § 8 Ziff. 1 bis 3 dieser AGB verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Benutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung bei concret.

​

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Firmensitz der concret. Bei Lieferungen und/oder Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird für alle Vertragspartner die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Gerichtsstand Rathenow vereinbart.

Wir sind jedoch auch berechtigt am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung treten.

 

Stand: 01.01.2023

bottom of page